Spenden
Möchten Sie sich persönlich beteiligen und die gemeinnützigen Projekte der Stiftung unterstützen? Mit einer Spende an die Fritz Henkel Stiftung, unter Angabe eines Verwendungszweckes, können auch Sie mithelfen – jeder noch so kleine Beitrag zählt.
Fritz Henkel Stiftung
Konto: 3905164, BLZ: 50010700
Bank: Degussa Bank, Frankfurt am Main, Deutschland
IBAN: DE87500107000003905164
BIC: DEGUDEFFXXX
Hinweise zur Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung finden Sie hier:
Sehr geehrte Freunde und Förderer der Stiftung,
als Nachweis für Spenden bis 200,00 EUR genügt den Finanzbehörden anstelle einer Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster der Kontoauszug bzw. ein Onlinebanking-Ausdruck mit folgenden zusätzlichen Angaben, gemäß Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 50, Abs. 2 Satz 1, Nr. 2 b – EStDV).
Die Fritz Henkel Stiftung ist u. a. wegen Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, des Sports, der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamts Düsseldorf-Süd, Steuernummer:106/5744/2969, vom 04.11..2016 nach § 5, Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuerund nach § 3, Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Die Fritz Henkel Stiftung bestätigt, dass Zuwendungen nur zur Förderung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden; Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
Für Spenden über 200,00 EUR bitten wir Sie, Ihren vollständigen Namen und die Anschrift im Überweisungstext anzugeben, so dass wir Ihnen eine förmlicheSpendenquittung (sog. Zuwendungsbestätigung) ausstellen können.
Auszug aus dem § 50, Abs. 2 der EStDV:
Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts,
wenn
* die Zuwendung 200,00 EUR nicht übersteigt
und
* der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist
oder
* der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftssteuer auf einem von ihm her gestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.